Gratiszahnspange

1 Marz 2018
 Kategorien: Zahnarzt, Blog

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Die kostenfreie Zahnspange

Seit Anfang Juli 2015 gibt es die Zahnspange ohne eigenen Kostenanteil. Um Anspruch auf eine Gratiszahnspange zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Welche das sind und inwiefern sich eine Gratiszahnspange von einer Kostenpflichtigen unterscheidet, erfahren Sie hier. 

Welche Voraussetzungen gibt es?

Um eine Gratiszahnspange zu erhalten, bedarf es einer medizinischen Notwendigkeit. Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren haben Anspruch darauf, wenn sie an einer schwerwiegenden Fehlstellung der Zähne leiden. Gewährleistet werden alle notwendigen Behandlungen mit Gummizügen, Bogenfolgen, Bändern und Metallbrackets. Auch kleine Kinder ab einem Alter von 6 Jahren profitieren von der Neuregelung. Im Alter zwischen 6 und 10 Jahren wird in der Regel mit herausnehmbaren Zahnspangen behandelt. Der bisherige Selbstbehalt von durchschnittlich rund 450 Euro fällt ebenfalls weg. Mit dieser Neuregelung schließt der Gesetzgeber eine wichtige Lücke in der Zahnversorgung für Minderjährige. Aber Obacht: Aligner, Keramikbrackets und Lingualtechnik sind und bleiben Privatleistungen, die nicht gedeckt werden.   

Wer hat darauf Anspruch?  

Kinder und Jugendliche müssen unter einer Kieferfehlstellung der Schweregrade IOTN 4 oder IOTN 5 leiden (IOTN steht für Index of Orthodontic Treatment Need - eine international anerkannte Skala für die Schwere von Zahnfehlstellungen). Um einen Anspruch festzustellen, wird zunächst ein Zahnarzt, wie beispielsweise Dr. Siri Jebens, zu Rate gezogen. Bei Bestätigung des Verdachts kann dieser unverzüglich eine Behandlung einleiten und den Patienten an einen Kieferorthopäden überweisen. Allerdings gibt es die Leistungen nicht ohne Gegenleistungen. Der Patient ist in der Pflicht, sich um eine ausreichende Mundhygiene zu kümmern, um den Erfolg des kostspieligen Verfahrens zu unterstützen. Erscheint er nicht zu Kontrollterminen oder gefährdet er den Behandlungserfolg, kann es zu Streichungen der kostenlosen Leistungen führen. Die Behandlung wird schließlich abgebrochen oder muss aus eigener Tasche finanziert werden. 

Unterscheidet sich eine Gratiszahnspange von einer Kostenpflichtigen?  

Es gibt keinen Unterschied zwischen der kostenfreien Variante und der kostenpflichtigen. Beide Spangen sind aus hochwertigen Materialien gefertigt und bieten anspruchsvollste Qualität. In der Regel erhält der Patient also eine festsitzende Spange mit silberfarbenen Brackets. Diese setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Einmal dem Drahtbogen mit verbundenen Brackets und den farbigen Gummibändern.

Weitere Informationen  

Um eine Kostenübernahme zu beantragen, muss der behandelnde Kieferorthopäde einen Vertrag mit der SVA abgeschlossen haben. Wird ein Wahlkieferorthopäde mit der Behandlung des Kindes beauftragt, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Er muss die notwendige Ausbildung besitzen, die Leistungen müssen den Vertragsleistungen entsprechen, eine bezahlte Honorarnote muss vorgelegt werden, das Behandlungsergebnis muss positiv ausfallen. Weitere Informationen sind über die SVA Landesstelle abrufbar. Achtung: Die Gratiszahnspange wird nur bei schwerwiegenden Fehlstellungen der Zähne bewilligt.  Kosten für Korrekturen rein kosmetischer Natur werden nicht von der SVA übernommen.